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Mietvertrag / Mieter / Fahrer

Der Mietvertrag wird entweder durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche Onlinebuchung abgeschlossen, die vom Vermieter per E-Mail bestätigt werden muss.

Es besteht kein Widerrufsrecht für Mietverträge.

Sie als Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass Sie den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Fahrer überlassen dürfen. Wenn Sie nach dem Mietvertrag berechtigt sind, den Mietwagen an einen von Ihnen bestimmten Fahrer zu überlassen, müssen Sie die Auswahl des Fahrers sorgfältig treffen und sicherstellen, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis für den jeweiligen Mietwagen ist und alle anderen Auflagen gemäß der Fahrerlaubnis einhält. Sie dürfen den Mietwagen nicht entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person überlassen, auch nicht für kurzfristige Nutzung. Ein Verstoß führt zum Verlust des gesamten Versicherungsschutzes.

Allgemeines

Bei Übergabe des Fahrzeugs muss der Mieter eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Der Mieter muss nachweisen, dass er seit mindestens drei Jahren im Besitz des gültigen Führerscheins ist, bei der Miete des Lamborghini sogar fünf Jahre. Falls der Mieter diese Dokumente nicht vorlegen kann oder die erforderliche Besitzdauer seines Führerscheins nicht nachweisen kann, tritt der Vermieter vom Vertrag zurück. Entstandene Schäden müssen vom Mieter ersetzt werden.

Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand sowie mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt zurückgegeben. Eventuelle Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben werden, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4 EUR pro Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen.

Alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände sind unabhängig von schriftlichen Vereinbarungen ein wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er in der Lage ist, den vereinbarten Mietpreis zu bezahlen.

Aufgrund der bekannten außergewöhnlichen Risiken bei der Vermietung eines Kraftfahrzeugs verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.

Die Nutzung des Fahrzeugs für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art ist untersagt.

Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.

Das Fahrzeug darf nur in abschließbaren Garagen abgestellt werden. Ein grob fahrlässiges Verhalten stellt eine Pflichtverletzung dar und führt zu einer Haftung des Mieters für Vandalismusschäden.

Der Mieter erklärt, dass sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere bezüglich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für die berechtigten Fahrer des Mietwagens abgegeben werden, sodass sämtliche Erklärungen auch für und gegen die berechtigten Fahrer wirken.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Dazu gehört die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstands, des Reifendrucks, die Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten und die Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl und Einbruch.

Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Ein Verstoß führt zum Verlust jeglichen Versicherungsschutzes.

Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt und werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgeführtem Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird regelmäßig überprüft. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit dieser Vertragsstrafe einverstanden.

Rückgabe / Zahlungsbedingungen

Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzen Sie den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert, §545 BGB findet keine Anwendung.

Sie sind verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leisten Sie dem Vermieter Schadensersatz.

Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch Sie ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verlieren Sie sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen sind Sie verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.

Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.

Sie sind nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

Schäden

Bei technischen Schäden ist der Vermieter umgehend zu informieren. Die Reparatur darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des entsprechenden Mietwagenfabrikats durchgeführt werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Reparaturkosten vorab von der Werkstatt auf maximal 80,-EUR geschätzt werden. Der Vermieter erstattet die Kosten für die Reparatur, sofern der Mieter nachweisen kann, dass die Schäden nicht durch sein Verschulden entstanden sind oder das Fahrzeug verkehrsunsicher war.

Ein Unfallschaden bezieht sich auf jegliches Ereignis im öffentlichen oder privaten Straßenverkehr, das zu einem Sachschaden am Mietwagen führt, unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist. Bei einem Unfall muss der Mieter:
a) sofort die Polizei verständigen und an der Unfallstelle bleiben, bis diese eintrifft,
b) die Namen, Adressen, Kennzeichen und Versicherungen aller Beteiligten sowie die Namen und Adressen von Zeugen festhalten und
c) einen detaillierten Unfallbericht (inklusive Skizze, Unfallzeit und -hergang) nach der Fahrzeugrückgabe in der Mietstation erstellen und dem Vermieter übergeben.

Haftung (Mieter)

Die Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker ist unbeschränkt. Sollte der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht genannte Person weitergeben, haften sowohl der Mieter als auch die Drittperson im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs als Gesamtschuldner unbeschränkt.

Eine vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers ist möglich. Durch den Abschluss einer separaten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker begrenzt werden. Diese vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Konzept einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.

Während der Mietzeit haften Sie als Mieter und Lenker für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Sie stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder andere Stellen aufgrund solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.

Sie als Mieter haften für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.

Trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen haften Sie als Mieter und berechtigter Lenker bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus usw. Die Haftungsreduzierung gemäß Buchstabe E. gilt nicht für vorsätzlich verursachte Schäden durch den Mieter/Fahrer. Bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung kann der Vermieter den Mieter/Fahrer in entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch nehmen. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer vorsätzlich eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen verletzt. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Vermieter den Mieter/Fahrer in entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Sie haften ungeachtet der vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.

Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Zudem haftet der Mieter für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere Kosten des Vermieters sowie Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der gültigen Preisliste.

Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen des Mietvertrags und das Verhalten der Dritten wie für eigenes Verhalten.

Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeugs entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

Haftung (Vermieter)

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesen Fällen haftet der Vermieter nur bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt auch für Schäden, die während der Vertragsverhandlungen entstehen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an oder von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug transportiert oder darin zurückgelassen wurden.

Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter hat das Recht, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: unzureichende Fahrzeugpflege, unsachgemäßer und rechtswidriger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeugs, der Versuch, entstandene Schäden absichtlich zu verheimlichen oder zu vertuschen, Nutzung des Fahrzeugs zur Begehung oder für die Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.

Stornierung

Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
Bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
Ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
Ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
Unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 95% des Mietpreises

Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inklusive aller Gebühren und Extras.

Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Ihnen steht der Nachweis frei, dass Ihnen die genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

Sollten Sie nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, werden wir die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Ihnen wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Ihnen steht der Nachweis frei, dass uns kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.

Schlussbestimmungen

Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA erhält.

Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Hannover.